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Allgemeine Reisebedingungen von Danza y Movimiento Reisen
(nachfolgend DYMR genannt) Fassung vom 01.01.2012
1. Abschluß des Reisevertrags
Mit der Anmeldung bietet der Kunde DYMR den Abschluß eines Reisevertrages/Vertrages über eine Einzelleistung / Leistungspaket verbindlich an. Die Anmeldung
kann schriftlich, mündlich, fernmündlich oder per Email vorgenommen werden. Mit der Annahme durch DYMR ist der Vertrag für beide Seiten bindend geschlossen.
Diese Annahmeerklärung bedarf keiner bestimmten Form. Die Annahme wird durch DYMR in der Regel schriftlich bestätigt. Sodann erfolgt - in der Regel binnen 5 Werktagen -
eine Buchungsbestätigung durch DYMR an das vermittelnde Reisebüro oder an den Reisegast. Weicht der Inhalt der Bestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, ist DYMR an dieses neue Angebot 10 Tage ab Absendung gebunden. Der Kunde hat dann das Recht, auf Grund der Änderung des Vertragsinhaltes vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass Rücktrittsgebühren anfallen (vergl. Nr. 6 dieser AGB). Der Reisevertrag/Vertrag über eine Einzelleistung / Leistungspaket kommt auf Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn der Reisekunde innerhalb der oben genannten Frist von 10 Tagen die Annahme erklärt. Als Annahme gilt auch, wenn der Reisekunde die Reise antritt.
2. Bezahlung
Mit dem Vertragsabschluß und der Aushändigung eines Sicherungsscheines bei Buchung von Reisepaketen wird eine Anzahlung von 10 % des Reisepreise, mindestens jedoch 125.- Euro pro Person, fällig. Der gesamte Reisepreis, abzüglich der geleisteten
Anzahlung, ist spätestens 30 Tage vor Reiseantritt zu bezahlen. Bei Buchungen von
Einzelleistungen wird der Gesamtbetrag der Leistung bei Aushändigung der
Buchungsbestätigung fällig. Ohne vollständige Bezahlung des Reise-/ Einzelleistungspreises
steht DYMR ein Leistungsverweigerungsrecht gegenüber dem Reiseteilnehmer zu.
3. Leistungen
3.1 Der Umfang der vertraglichen Leistungen ergibt sich ausschließlich aus der Leistungsbeschreibung der DYMR, die in dem für den Zeitpunkt der Reise gültigen Prospekt oder in der maßgeblichen Sonderausschreibung enthalten ist, sowie aus den hierauf bezugnehmenden Angaben in der Reisebestätigung. Nebenabreden, die den Umfang der vertraglichen Leistung verändern, bedürfen einer ausdrücklichen Bestätigung durch DYMR:
3.2 a) Die Leistungsbeschreibungen und Preise in einem Reiseprospekt sind für DYMR nicht bindend, wenn der jeweils nachfolgende Reiseprospekt erscheint; dann gelten nur die Aussagen des nachfolgenden Reiseprospektes.
b) Hotels-, Orts- oder Schiffsprospekte sind für DYMR nicht bindend.
c) Angaben zu Unterrichtsstätten und Lehrern sind für DYMR nicht bindend, soweit dem Reisenden aus entsprechenden vom Reiseveranstalter nicht zu
vertretenden Gründen ein Wechsel unabdingbar ist und das qualitative Angebot des Kurses durch diesen Wechsel nicht wesentlich beeinflusst wird.
3.3 Reisebüros und Buchungsstellen sind nicht befugt, von den Reisebedingungen oder Prospektaussagen abweichende Zusagen zu machen
oder Vereinbarungen zu treffen. Besondere Kundenwünsche müssen durch DYMR ausdrücklich bestätigt werden, um Vertragsbestandteil zu werden.
3.4 Leistungen, die als Fremdleistungen direkt vom Reisenden bei Drittunternehmen gebucht werden, gehören nicht zum Leistungsumfang der DYMR
(z.B. Sportveranstaltungen, Ausflüge, Rundfahrten, Ausstellungen u. s. w. ...)
4. Preiserhöhung und Änderung der Reiseleistungen
4.1 Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsschluß notwendig werden
und die von DYMR nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich
sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen.
4.2 DYMR kann bis zum 20. Tag vor Reiseantritt den Reisepreis erhöhen, wenn zwischen dem Vertragsschluß und dem Beginn der Reise
ein Zeitraum von mehr als zwei Monaten liegt und wenn die Preiserhöhung einer Erhöhung der Beförderungskosten, der Abgaben für bestimmte
Leistungen, wie Hafen- und Flughafengebühren, oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse Rechnung trägt.
Der Änderungsumfang der Preiserhöhung wird durch den Umfang der vorgenannten Fremdkosten bestimmt und begrenzt.
4.3 DYMR hat eine Änderung des Reisepreises gem. 4.2, eine zulässige Änderung einer wesentlichen Reiseleistung gem. 4.1 oder eine zulässige Absage der Reise (gem. Ziffer 8) unverzüglich nach Kenntnis des Änderungsgrundes zu erklären. Im Falle einer Erhöhung des Reisepreises um mehr als 5 % oder einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung kann der Reisende vom Vertrag zurücktreten. Er kann statt dessen, ebenso wie bei einer Absage durch DYMR die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn DYMR in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Der Reisende hat dieses Recht unverzüglich nach der Erklärung durch DYMR gegenüber DYMR geltend zu machen.
5. Rücktritt durch Reisekunden
5.1 Der Reiseteilnehmer kann bis zum Reisebeginn jederzeit schriftlich durch Erklärung gegenüber DYMR von seiner Reise zurücktreten.
Tritt der Reisende von dem Vertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, so kann DYMR Ersatz für die durch DYMR getroffenen
Reisevorkehrungen und für DYMR’s Aufwendungen verlangen. Bei der Berechnung des Ersatzes sind gewöhnlich ersparte Aufwendungen
und die gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendung der Reiseleistung zu berücksichtigen. Es bleibt dem Reisekunden unbenommen,
den Nachweis zu führen, daß im Zusammenhang mit dem Rücktritt oder dem Nichtantritt der Reise kein oder geringere Kosten entstanden
sind, als die von DYMR in der Pauschale (siehe unten) ausgewiesenen Kosten. Rücktrittsgebühren sind auch dann zu zahlen, wenn sich
ein Reiseteilnehmer nicht rechtzeitig zu den in den Reisedokumenten bekanntgegebene Zeiten am jeweiligen Abflughafen, Abreiseort
oder Veranstaltungsort einfindet. Die pauschalisierten Ansprüche auf Rücktrittsgebühren betragen für Pauschalreisen, Flugreisen, Hotel-
und Kursbuchungen:
a) bis zum 30.Tag vor Abreise 10 %, des Reisepreises
b) am dem 29. - 22. Tag vor Abreise 25 % des Reisepreises
c) ab dem 21. - 15. Tag vor Abreise 40 % des Reisepreises
d) ab dem 14. - 7. Tag vor Abreise 60 % des Reisepreises
e) ab dem 6. - 2. Tag vor Abreise 80 % des Reisepreises
f) am Tag vor Reisebeginn oder bei Nichterscheinen am Abreisetag 100% des Reisepreises,
mindestens jedoch unabhängig vom Zeitpunkt des Rücktritts 125.- Euro.
Als Stichtag gilt der schriftliche Eingang der Rücktrittserklärung.
Sollten Leistungen einzelner Leistungsträger in einem Reiseangebot höhere Rücktrittsgebühren ausweisen, sind diese massgebend.
Der Reisende wird von DYMR schriftlich auf solche Abweichungen von den Allgemeinen Reisebedingungen hingewiesen.
5.2 Ist bei Gruppenreisen eine Mindestteilnehmerzahl angegeben und DYMR entscheidet sich zur
Durchführung der Reise mit einer geringeren Anzahl von Teilnehmern, kann
der Reisekunde nicht mit Bezug auf die geringere Teilnehmerzahl
ohne Zahlung der Stornogebühren von der Reise zurücktreten, so
lange der im Reisevertrag vereinbarte Reisepreis nicht erhöht
wird.
6. Ersetzung des Reisenden/Umbuchungen
6.1 Der Reisende kann sich zum Reisebeginn zur Durchführung der Reise durch einen Dritten ersetzten lassen.
Die dadurch entstehenden tatsächlichen Mehrkosten haben der Reisende sowie der Dritte als Gesamtschuldner zu tragen.
Sofern die dritte Person den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt, kann DYMR dem Wechsel der Person wiedersprechen.
Widerspricht DYMR dem Wechsel nicht, so tritt die dritte Person statt des ursprünglichen Reiseteilnehmers in die Rechte und
Pflichten aus dem Reisevertrag ein. Die dritte Person haftet bei Eintritt neben dem Reisenden als Gesamtschuldner für den
Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten.
6.2 Werden auf Wunsch des Kunden nach der Buchung der Reise für einen Termin, der innerhalb des zeitlichen Geltungsbereiches
der Reiseausschreibung liegt, Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes, des Reiseantrittes, der Unterkunft,
der Beförderungsart oder sonstiger gebuchter Leistungen vorgenommen (Umbuchungen), kann DYMR bei Einhaltung einer Frist von
29 Tagen ein Umbuchungsentgelt pro Reisenden erheben. Umbuchungswünsche des Kunden, die nach Ablauf der Frist erfolgen,
können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag zu Bedingungen gem. Ziffer 5 der
Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden.
7. Nicht in Anspruch genommene Leistung
Nimmt der Reisende aus durch DYMR nicht zu vertretenden Gründen einzelne Reiseleistungen nicht in Anspruch, so besteht kein Anspruch des Reisenden auf anteilige Rückerstattung. DYMR wird jedoch Erstattungen von Leistungsträgern oder Einnahmen aus anderweitiger Verwendung der Leistung an den Kunden weitergeben.
8. Rücktritt und Kündigung durch DYMR
In folgenden Fällen kann DYMR vor Antritt der Reise vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag kündigen:
8.1 Ohne Einhaltung einer Frist
- wenn der Reisende die Durchführung der Reise trotz Abmahnung des Reiseveranstalters nachhaltig stört oder sich in solchem Maße
vertragswidrig verhält, daß die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. In diesem Falle ist die Einbehaltung des Reisepreises
bis auf den Wert der ersparten Aufwendungen sowie derjenigen Vorteile, die aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch
genommenen Leistung erlangt ist, gerechtfertigt. Eventuelle Mehrkosten für den Rücktransport trägt der Reisende.
8.2 Bis 30 Tage vor Reiseantritt
-wenn DYMR in der Beschreibung der Reise (Prospekt/Katalog) ausdrücklich auf die für die Reise notwendige Mindestteilnehmerzahl
hingewiesen hat, kann DYMR erklären, daß wenn die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht ist, die Reise nicht durchgeführt und der
Reisevertrag gekündigt wird. DYMR wird dem Reisenden die Erklärung unverzüglich nach Kenntnis des Nichterreichens der Teilnehmerzahl,
spätestens bis 30 Tage vor Reisebeginn zugehen lassen. Der Reisende kann die Teilnahme an einer gleichwertigen anderen
Reise verlangen, wenn DYMR in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten.
Der Reisende hat dieses Recht unverzüglich nach Erhalt der Erklärung durch DYMR geltend zu machen. Macht der Reisende nicht
von seinem vorstehenden Recht Gebrauch, so ist der von dem Reisenden gezahlte Betrag unverzüglich zurückzuerstatten.
8.3 Bis 30 Tage vor Reiseantritt
- wenn die Durchführung der Reise nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten für DYMR deshalb nicht zumutbar ist, weil das
Buchungsaufkommen für diese Reise so gering ist, daß für DYMR im Falle der Durchführung der Reise die entstehenden
Kosten eine Überschreitung der wirtschaftlichen Opfergrenze, bezogen auf diese Reise, bedeuten würde. Ein Rücktrittsrecht
durch DYMR besteht jedoch nur, wenn DYMR die dazu führenden Umstände nicht zu vertreten hat und wenn DYMR die zum
Rücktritt führenden Umstände nachweist und DYMR dem Reisenden ein vergleichbares Ersatzangebot unterbreitet hat.
Wird die Reise aus diesem Grunde abgesagt, so erhält der Kunde den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück.
9. Kündigung des Vertrages wegen außergewöhnlicher Umstände
Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluß nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert,
gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl DYMR als auch der Reisende den Vertrag kündigen.
Wird der Vertrag gekündigt, so kann DYMR für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch
zu erbringenden Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen. Weiterhin ist DYMR
verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung
umfaßt, den Reisenden zurückzubefördern. Die entstehenden Mehrkosten sind vom Reisenden zu tragen.
10.Gewährleistungen/Haftung
10.1 DYMR haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmannes für:
a) Die gewissenhafte Reisevorbereitung.
b) Die sorgfältige Auswahl und Überwachung der Leistungsträger (z. B. Beförderungsunternehmen, Hoteliers etc.).
c) Die Richtigkeit der Beschreibung aller in den DYMR eigenen Prospekten angegebenen Reisedienstleistungen.
DYMR haftet jedoch nicht für Angaben in Hotels, Orts- oder Schiffsprospekten, weil DYMR auf deren Erstellung
und Inhalt keinen Einfluß nehmen und deren Richtigkeit nicht überprüfen kann.
d) Die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich vereinbarten Reiseleistung.
10.2 Haftung
a) DYMR haftet nicht für Leistungstörungen in Zusammenhang mit Leistungen, die der Reisende ohne Vermittlung v
on DYMR direkt gebucht und in Anspruch genommen hat (z. B. Ausflüge, Besuche usw. vgl. Ziffer 3.4)
b) Die vertragliche Haftung von DYMR ist bei anderen als Körperschäden auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,
soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder - soweit DYMR für
einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträger verantwortlich ist.
c) Für alle gegen DYMR gerichteten Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz
oder gar grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet DYMR bei Sachschäden bis EURO 4.000,-; übersteigt der dreifache
Reisepreis diese Summe, ist die Haftung auf die Höhe des dreifachen Reisepreise beschränkt. Die Haftungshöchstsummen
gelten jeweils je Kunde und Reise.
d) Gelten für eine von einem Leistungsträger zu erbringenden Reiseleistung internationale Übereinkommen oder auf solchen
beruhende gesetzliche Vorschriften, nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen
oder Beschränkungen entsteht oder geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen
ist, so kann sich DYMR hierauf berufen.
e) Die Beteiligung an Tanz, Sport- und anderen Ferienaktivitäten muß der Reisende selbst verantworten. Für Unfälle,
die bei Sportausübungen und anderen Ferienaktivitäten auftreten, haftet DYMR nur, wenn DYMR ein Verschulden trifft.
f) Angaben über vermittelte Beförderungen oder vermittelte touristische Leistungen beruhen ausschliesslich auf den
Angaben der verantwortlichen Leistungsträger DYMR gegenüber. Sie stellen keine eigene Zusicherung von DYMR
gegenüber dem Reiseteilnehmer dar. Bei den vermittelten Leistungen haftet DYMR nicht für die Leistungserbringung
durch die fremden Leistungsträger, sondern lediglich für die ordnungsgemässe Vermittlung der Reiseleistung und für
die ordnungsgemässe Weitergabe der Informationen des Leistungsträgers an den Teilnehmer. DYMR macht Leistungen,
bei denen DYMR als Vermittler tätig wird, in seinen Angeboten als vermittelte Leistung kenntlich.
11. Krankheitsfall
Kosten, die durch Krankheit während der Reise entstehen, hat der Teilnehmer selbst zu tragen. Ausgaben für einen
möglicherweise erforderlichen besonderen Heimtransport des Reiseteilnehmers hat dieser selbst zu tragen. Wenn d
er Gesundheitszustand des Reiseteilnehmers zu Bedenken Anlaß gibt, ist er verpflichtet, vor Buchung der Reise einen Arzt aufzusuchen.
12. Paß, Visa, Devisen, Gesundheitsvorschriften
Der Reisende ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich.
Alle Nachteile, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu Lasten des Reisenden. S
ollten Einreisevorschriften einzelner Länder vom Reisenden nicht eingehalten werden, so daß der Reisende
deshalb an der Reise verhindert ist, kann DYMR den Reisenden mit den entsprechenden Rücktrittsgebühren belasten.
13. Obliegenheiten des Reisekunden
Der Kunde hat die Obliegenheit, DYMR einen eventuell auftretenden Mangel der Reiseleitung unverzüglich anzuzeigen.
Des weiteren obliegt dem Kunden, vor der Kündigung des Reisevertrages DYMR eine angemessene Frist zur
Abhilfeleistung zu setzen, wenn nicht die Abhilfe unmöglich ist oder von DYMR verweigert wird oder eine sofortige
Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisekunden gerechtfertig wird. Sofern der Reisekunde
Ansprüche gegenüber DYMR geltend machen will, hat er dies innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen
Beendigung der Reise gegenüber DYMR unter folgender Adresse zu erklären:
Viamas GmbH / Danza Y Movimiento Reisen / Kleine Rainstr. 3 / 22765 Hamburg
Nach Ablauf der Frist kann der Reisende Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der
Einhaltung der Frist verhindert worden ist. Ansprüche des Kunden verjähren nach sechs Monaten. Die Verjährung
beginnt mit dem Tage, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Hat der Kunde solche Ansprüche
geltend gemacht, so ist die Verjährung von der Geltendmachung der Ansprüche bis zu dem Tage gehemmt,
an dem DYMR die Ansprüche schriftlich zurückweist.
14. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge.
15. Abtretungsverbot
Eine Abtretung jeder Ansprüche des Reisenden aus Anlaß der Reise, gleich aus welchem Rechtsgrund an Dritte - auch an Ehegatten - ist ausgeschlossen.
16. Aufrechnungsverbot
Der Reisende ist nicht berechtigt gegen Ansprüche auf Zahlung des vereinbarten Reisepreises mit Gegenforderungen die Aufrechnung zu erklären, es sei denn, die Gegenforderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
17. Veranstalter
Viamas GmbH
Danza y Movimiento Reisen
Kleine Rainstr. 3
22765 Hamburg
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